Verordnungen

IG-L Off-RoadV

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung und den Betrieb von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten in IG-L-Sanierungsgebieten (IG-L Off-RoadV)

VerordnungFassung seit 1. Oktober 2013RIS-Stand 15. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20008343 · BGBl. II Nr. 76/2013 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte

Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 IG-L Off-RoadV?

  • Kernaussage§ 3 IG-L Off-RoadV behandelt "Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte

§ 3. (1) Für folgende Arten von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten ist § 2 nicht anzuwenden:

(2) § 2 ist auf jene mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte nicht anzuwenden, für die eine Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros vorliegt, dass eine Nachrüstung mit einem Partikelfiltersystem aus motor- oder einsatztechnischen Gründen nicht möglich ist oder dadurch die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der mobilen technischen Einrichtung, der Maschine oder des Geräts so eingeschränkt wird, dass ein marktüblicher Gebrauch nicht mehr möglich wäre. Diese Bestätigung muss so aufbewahrt werden, dass sie während einer Kontrolle am Einsatzort verfügbar ist, und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 IG-L Off-RoadV in einfachen Worten?

§ 3 IG-L Off-RoadV behandelt "Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
1. Oktober 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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