§ 3
§ 3 Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte
Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 IG-L Off-RoadV?
- Kernaussage§ 3 IG-L Off-RoadV behandelt "Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte
§ 3. (1) Für folgende Arten von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten ist § 2 nicht anzuwenden:
(2) § 2 ist auf jene mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte nicht anzuwenden, für die eine Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros vorliegt, dass eine Nachrüstung mit einem Partikelfiltersystem aus motor- oder einsatztechnischen Gründen nicht möglich ist oder dadurch die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der mobilen technischen Einrichtung, der Maschine oder des Geräts so eingeschränkt wird, dass ein marktüblicher Gebrauch nicht mehr möglich wäre. Diese Bestätigung muss so aufbewahrt werden, dass sie während einer Kontrolle am Einsatzort verfügbar ist, und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 IG-L Off-RoadV in einfachen Worten?
§ 3 IG-L Off-RoadV behandelt "Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 1. Oktober 2013
- Fassung bis
- laufend
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