§ 2
§ 2 Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte
Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 IG-L Off-RoadV?
- Kernaussage§ 2 IG-L Off-RoadV behandelt "Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte
§ 2. In Sanierungsgebieten, die auf Grund einer Überschreitung eines Grenz- oder Zielwertes für PM10 oder PM2,5 gemäß den Anlagen 1 und 5c IG-L in einer Verordnung gemäß § 10 IG-L, die bereits länger als zwei Monate in Kraft ist, angeordnet wurden, dürfen mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März
Leistung
Termin
130 bis 560 kW
1. 10. 2013
75 bis 130 kW
1. 10. 2013
37 bis 75 kW
1. 10. 2014
18 bis 37 kW
1. 10. 2013
Leistung
Termin
130 bis 560 kW
1. 10. 2015
37 bis 130 kW
1. 10. 2016
Leistung
Termin
130 bis 560 kW
1. 10. 2018
19 bis 130 kW
1. 10. 2019
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 IG-L Off-RoadV in einfachen Worten?
§ 2 IG-L Off-RoadV behandelt "Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2021
- Fassung seit
- 1. Oktober 2013
- Fassung bis
- laufend
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