Verordnungen

IG-L Off-RoadV

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung und den Betrieb von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten in IG-L-Sanierungsgebieten (IG-L Off-RoadV)

VerordnungFassung seit 1. Oktober 2013RIS-Stand 15. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20008343 · BGBl. II Nr. 76/2013 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte

Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 IG-L Off-RoadV?

  • Kernaussage§ 2 IG-L Off-RoadV behandelt "Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte

§ 2. In Sanierungsgebieten, die auf Grund einer Überschreitung eines Grenz- oder Zielwertes für PM10 oder PM2,5 gemäß den Anlagen 1 und 5c IG-L in einer Verordnung gemäß § 10 IG-L, die bereits länger als zwei Monate in Kraft ist, angeordnet wurden, dürfen mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März

Leistung

Termin

130 bis 560 kW

1. 10. 2013

75 bis 130 kW

1. 10. 2013

37 bis 75 kW

1. 10. 2014

18 bis 37 kW

1. 10. 2013

Leistung

Termin

130 bis 560 kW

1. 10. 2015

37 bis 130 kW

1. 10. 2016

Leistung

Termin

130 bis 560 kW

1. 10. 2018

19 bis 130 kW

1. 10. 2019

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 IG-L Off-RoadV in einfachen Worten?

§ 2 IG-L Off-RoadV behandelt "Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2021
Fassung seit
1. Oktober 2013
Fassung bis
laufend
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