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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend
Anwendungsbereich
§ 1. Mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 2 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, ausgenommen
§ 2
§ 2 Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte
Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend
Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte
§ 2. In Sanierungsgebieten, die auf Grund einer Überschreitung eines Grenz- oder Zielwertes für PM10 oder PM2,5 gemäß den Anlagen 1 und 5c IG-L in einer Verordnung gemäß § 10 IG-L, die bereits länger als zwei Monate in Kraft ist, angeordnet wurden, dürfen mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März
Leistung
Termin
130 bis 560 kW
1. 10. 2013
75 bis 130 kW
1. 10. 2013
37 bis 75 kW
1. 10. 2014
18 bis 37 kW
1. 10. 2013
Leistung
Termin
130 bis 560 kW
1. 10. 2015
37 bis 130 kW
1. 10. 2016
Leistung
Termin
130 bis 560 kW
1. 10. 2018
19 bis 130 kW
1. 10. 2019
§ 3
§ 3 Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte
Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend
Ausnahmen für bestimmte Arten mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte
§ 3. (1) Für folgende Arten von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten ist § 2 nicht anzuwenden:
(2) § 2 ist auf jene mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte nicht anzuwenden, für die eine Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros vorliegt, dass eine Nachrüstung mit einem Partikelfiltersystem aus motor- oder einsatztechnischen Gründen nicht möglich ist oder dadurch die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der mobilen technischen Einrichtung, der Maschine oder des Geräts so eingeschränkt wird, dass ein marktüblicher Gebrauch nicht mehr möglich wäre. Diese Bestätigung muss so aufbewahrt werden, dass sie während einer Kontrolle am Einsatzort verfügbar ist, und ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 4
§ 4 Ausnahmen in Hinblick auf die Ausrüstung mit Partikelfiltersystemen
Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend
Ausnahmen in Hinblick auf die Ausrüstung mit Partikelfiltersystemen
§ 4. (1) § 2 ist auf mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die mit einem funktionsfähigen Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, das den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht, nicht anzuwenden. Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass das Partikelfiltersystem den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht. Dieser Nachweis hat zumindest die in der Anlage 2 angeführten Informationen zu enthalten. Er ist vom Betreiber so aufzubewahren, dass er während einer Kontrolle am Einsatzort verfügbar ist.
(2) Der Hersteller, im Falle eines Imports aus dem Ausland der Importeur, hat an jedem Partikelfiltersystem gemäß Abs. 1 gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anzubringen, das folgende Angaben enthält:
(3) Der Betreiber, der von der Ausnahme gemäß Abs. 1 Gebrauch macht, hat zumindest einmal pro Jahr eine Überprüfung der grundsätzlichen Funktionsfähigkeit des Partikelfiltersystems durch eine gemäß Abs. 4 befugte Stelle vornehmen zu lassen. Dazu reicht in der Regel eine optische Begutachtung der Innenseite des Auspuffrohres und der Abgase beim Startvorgang oder die Verwendung eines einfachen Handmessgerätes. Eine Überprüfung der Anforderungen nach Anlage 1 muss in diesem Rahmen nicht durchgeführt werden. Eine Dokumentation über die zuletzt vorgenommene Durchführung dieser Kontrolle ist wie ein schriftlicher Nachweis gemäß Abs. 1 aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Eine Überprüfung, ob das Partikelfiltersystem den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht, hat im Rahmen dieser jährlichen Überprüfung nicht zu erfolgen.
(4) Befugte Stellen zur Durchführung einer Überprüfung gemäß Abs. 3 sind akkreditierte Stellen, Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse (insbesondere einschlägig tätige Ingenieurbüros oder Inhaber eines Befähigungsnachweises für das Gewerbe KFZ-Techniker oder KFZ-Mechaniker).
(5) Messverfahren und Prüfabläufe zur Feststellung der Übereinstimmung eines Partikelfiltersystems mit den Bestimmungen der Anlage 1 richten sich nach dem Stand der Technik.
§ 5
§ 5 Informationen über die räumliche Ausdehnung von IG-L-Sanierungsgebieten
Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend
Informationen über die räumliche Ausdehnung von IG-L-Sanierungsgebieten
§ 5. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat aktuelle Informationen über die räumliche Ausdehnung von Sanierungsgebieten, in denen § 2 anzuwenden ist, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 1. Oktober 2013 bis laufend