Verordnungen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Grundsätze einer einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung, der Abwicklung von Rechtsgeschäften, der Budgetierung, der Bilanzierung, der Erstellung von Jahresvoranschlägen und Jahresabschlüssen und der Prüfung von Jahresabschlüssen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und über die Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten von Wirtschaftsbetrieben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung – HS-WV)

HS-WVVerordnungFassung seit 26. Juni 2025RIS-Stand 3. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009925 · BGBl. II Nr. 189/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2025 · 72/14 Hochschülerschaft · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Funktionsgebühren

Fassung: 26. Juni 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 HS-WV?

  • Kernaussage§ 7 HS-WV behandelt "Funktionsgebühren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HS-WV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben gemäß § 31 Abs. 1 HSG 2014 ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Funktionsgebühren

§ 7. (1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben gemäß § 31 Abs. 1 HSG 2014 ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine Funktionsgebühr gemäß § 31 Abs. 1a HSG 2014 gewährt werden. Dabei ist es auch möglich für einzelne in § 31 Abs. 1a HSG 2014 angeführte Funktionskategorien keine Funktionsgebühr vorzusehen und es muss bei sachlicher Begründung auch innerhalb einer Funktionskategorie differenziert werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Sollten Funktionsgebühren beschlossen werden, sind folgende, in der Tabelle angeführten, Maximalbeträge unter Berücksichtigung entsprechender Kriterien zu beachten:

EUR/Monat (bis zu 12 Mal pro Jahr)

bis 10.000 Studierende

10.001 bis 30.000 Studierende

ab 30.001 Studierende

Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Vorsitzende, Stellvertreterinnen, Stellvertreter, Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten

bis zu 350

bis zu 500

bis zu 650

bis zu 850

stellvertretende Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten, Referentinnen und Referenten

bis zu 250

bis zu 350

bis zu 450

bis zu 550

Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter

bis zu 100

bis zu 200

bis zu 300

bis zu 400

andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2

bis zu 75

bis zu 100

bis zu 150

bis zu 200

Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß § 15 Abs. 2

bis 400 Studierende

401 bis 3.000 Studierende

ab 3.001 Studierende

bis zu 75

bis zu 150

bis zu 250

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist: bis zu 50% der oben angeführten Beträge

Die Maximalbeträge erhöhen sich alle zwei Jahre, beginnend mit 1. Juli 2023, um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für den Monat Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2022.

(3) Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren hat anhand von Kriterien, die in der Satzung festgelegt werden müssen, zu erfolgen. Solche Kriterien sind insbesondere die mit der Funktion verbundene Verantwortung, die Größe des Aufgabenbereiches, der zeitliche Aufwand, der Sachaufwand und die Anzahl der Personen, die sich eine Aufgabe teilen. Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren und der sich daraus ergebende Gesamtbetrag dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben.

(4) Für die Ermittlung der Anzahl der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung ist jene Berechnung heranzuziehen, welche für die Ermittlung der Studierendenbeiträge im Jahresvoranschlag verwendet wird. Aufgrund von § 31 Abs. 1b HSG 2014 ist die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 3 Abs. 2b HSG 2014 zu berechnen

(5) Es sind Dritten nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen, wie ausgehend von dem in § 31 Abs. 1a HSG 2014 angeführten Maximalbetrag unter Berücksichtigung der in der Satzung angeführten Kriterien die konkrete Höhe einer Funktionsgebühr abgeleitet wurde.

(6) Zur Beurteilung der Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist der Kontrollkommission gemeinsam mit der Übermittlung der beschlossenen Funktionsgebühren Folgendes mitzuteilen (siehe Anlage 5):

(7) Werden Funktionsgebühren gewährt, ist ein zusätzlicher Ersatz des Aufwandes, mit Ausnahme eines allfälligen Ersatzes von Reise- und Aufenthaltskosten, nicht zulässig.

(8) Werden keine Funktionsgebühren gewährt oder wird darauf verzichtet, besteht Anspruch auf Ersatz des aus der Tätigkeit erwachsenden Aufwands. Da die Tätigkeit ehrenamtlich erfolgt, bleibt ein zeitlicher Aufwand außer Ansatz. Es ist in Dritten nachvollziehbaren Aufzeichnungen zu dokumentieren, dass der Aufwand ursächlich aus der Tätigkeit folgt. Die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ist nicht zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Zahlungsverkehr

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 HS-WV in einfachen Worten?

§ 7 HS-WV behandelt "Funktionsgebühren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. Juni 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juni 2025
Fassung seit
26. Juni 2025
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 115/2025

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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