§ 21
§ 21 Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich
Fassung: 26. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 HS-WV?
- Kernaussage§ 21 HS-WV behandelt "Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HS-WV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich werden die Positionen der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresabschlusses (Ist) den jeweils korrespondierenden Ansätzen im Jahresvoranschlag...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich
§ 21. (1) Im Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich werden die Positionen der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresabschlusses (Ist) den jeweils korrespondierenden Ansätzen im Jahresvoranschlag gegenübergestellt. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 4 zu entnehmen.
(2) Ursachen von wesentlichen Abweichungen zwischen den Plan- und Istwerten sind vom zuständigen Organ schriftlich zu erläutern. Abweichungen sind jedenfalls wesentlich, wenn bei einem Budgetansatz bis zu 75.000 Euro die Überschreitungen der Aufwendungen oder Unterschreitungen der Erträge mehr als 20 % oder mehr als 1.500 Euro des Budgetansatzes, bzw. bei einem Budgetansatz von mehr als 75.000 Euro mehr als 5% bzw. mehr als 5.000 Euro betragen.
(3) Es sind entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass unabhängig von den zu einer Zeit verantwortlichen Personen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aussagekräftige, schriftliche Erläuterungen übermittelt werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 HS-WV in einfachen Worten?
§ 21 HS-WV behandelt "Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 26. Juni 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juni 2025
- Fassung seit
- 26. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 115/2025
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