§ 22
§ 22 Prüfung des Jahresabschlusses
Fassung: 26. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 HS-WV?
- Kernaussage§ 22 HS-WV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HS-WV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Jahresabschluss ist gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 verpflichtend von einer Wirtschaftsprüferin oder einem...
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5. Abschnitt
Prüfung des Jahresabschlusses
Grundsätze der Prüfung von Jahresabschlüssen
§ 22. (1) Der Jahresabschluss ist gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 verpflichtend von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu verfassen. Sofern in der Folge nichts Anderes geregelt ist, sind die Bestimmungen des UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Prüfungsbericht hat darüber Auskunft zu geben:
(3) Im Prüfungsbericht ist insbesondere festzuhalten, ob Tatsachen festgestellt wurden,
(4) Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu umfassender Information verpflichtet. Es sind alle geforderten Unterlagen vorzulegen oder mündliche Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung benötigt werden. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat sich die Vollständigkeit durch eine Vollständigkeitserklärung von den Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften bestätigen zu lassen.
(5) Die oder der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 HS-WV in einfachen Worten?
§ 22 HS-WV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juni 2025
- Fassung seit
- 26. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:46
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- BGBl. II Nr. 115/2025
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