§ 20
§ 20 Übermittlungspflichten
Fassung: 26. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 HS-WV?
- Kernaussage§ 20 HS-WV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 den schriftlichen Jahresabschluss...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übermittlungspflichten
§ 20. (1) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 den schriftlichen Jahresabschluss nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen.
(2) Im Zuge des Jahresabschlusses ist ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich entsprechend § 21 zu erstellen. Dieser ist gemeinsam mit dem Jahresabschluss sowohl den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren als auch der Kontrollkommission zu übermitteln.
(3) Der Kontrollkommission ist zusätzlich noch Folgendes zu übermitteln:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 HS-WV in einfachen Worten?
§ 20 HS-WV fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juni 2025
- Fassung seit
- 26. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 115/2025
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