Verordnungen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Grundsätze einer einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung, der Abwicklung von Rechtsgeschäften, der Budgetierung, der Bilanzierung, der Erstellung von Jahresvoranschlägen und Jahresabschlüssen und der Prüfung von Jahresabschlüssen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und über die Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten von Wirtschaftsbetrieben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung – HS-WV)

HS-WVVerordnungFassung seit 26. Juni 2025RIS-Stand 3. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009925 · BGBl. II Nr. 189/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2025 · 72/14 Hochschülerschaft · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Ausgestaltung des Jahresvoranschlages

Fassung: 26. Juni 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 HS-WV?

  • Kernaussage§ 13 HS-WV behandelt "Ausgestaltung des Jahresvoranschlages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HS-WV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Jahresvoranschlag hat die den einzelnen Organen und Referaten zugeordneten Mittel sowie die Art des Verbrauches...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausgestaltung des Jahresvoranschlages

§ 13. (1) Der Jahresvoranschlag hat die den einzelnen Organen und Referaten zugeordneten Mittel sowie die Art des Verbrauches zu zeigen. Dazu ist dieser in einer organ- und referatsbezogenen Gliederung zu erstellen und zweckmäßig tiefergehend zu detaillieren.

(2) Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt (§ 40 Abs. 1 HSG 2014). Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 3 zu entnehmen.

(3) Es wird empfohlen, im Rahmen der Erstellung des Jahresvoranschlages neben der Gebarungserfolgsrechnung auch eine Planbilanz sowie eine einfache Plangeldflussrechnung zur Planung der Vermögens- und der Finanzlage (Liquidität) zu erstellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 HS-WV in einfachen Worten?

§ 13 HS-WV behandelt "Ausgestaltung des Jahresvoranschlages" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. Juni 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juni 2025
Fassung seit
26. Juni 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:46
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 115/2025

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