Verordnungen

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung des Zustandes von Gewässern (Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV)

GZÜVVerordnungFassung seit 22. Dezember 2006RIS-Stand 7. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005172 · BGBl. II Nr. 479/2006 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

§ 31

§ 31 4. Teil

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31 GZÜV?

  • Kernaussage§ 31 GZÜV behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Teil

Daten- und Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 31. (1) Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.

(2) Die Daten jedes Vierteljahres sind innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach seinen Vorgaben standardisiert elektronisch zu übermitteln. Zur weiteren Zusammenführung kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, bedienen.

(3) Die Daten der Überwachung der Wassergüte in Oberflächengewässern und Grundwasser sowie deren Auswertungen sind im Wasserinformationssystem Austria (WISA) zu veröffentlichen. Den übermittelten Daten beigeschlossene Auswertungen können dabei berücksichtigt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 GZÜV in einfachen Worten?

§ 31 GZÜV behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Dezember 2016
Fassung seit
22. Dezember 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:49
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 128/2019

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Verweise

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