Anl. 7
Anl. 7 Kriterien zur Auswahl der repräsentativen Wasserkörper für eine Belastungsgruppe:
Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 7 GZÜV?
- KernaussageAnl. 7 GZÜV behandelt "Kriterien zur Auswahl der repräsentativen Wasserkörper für eine Belastungsgruppe:" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 1. Berücksichtigung zusätzlicher Belastungsinformation
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kriterien zur Auswahl der repräsentativen Wasserkörper für eine Belastungsgruppe:
1. Berücksichtigung zusätzlicher Belastungsinformation:
Falls über die Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse hinausgehende quantitative Belastungsinformation verfügbar ist, sollen die repräsentativen Messstellen die auftretenden Größenordnungen der Belastung erfassen.
2. Berücksichtigung bestehender Messdaten:
Falls Messergebnisse, die nach den in Anlage 7 festgelegten Methoden gewonnen wurden, verfügbar sind, können diese verwendet werden.
3. Berücksichtigung hydrologischer Zusammenhänge:
Messstellen sollen so gewählt werden, dass sie in einem hydrologischen Zusammenhang stehen. Um jährliche Schwankungen zu kompensieren und die Vergleichbarkeit der Messungen innerhalb eines Jahres zu gewährleisten, sind sie innerhalb eines Teileinzugsgebietes bzw. längs eines Fließgewässers zu legen.
4. Praktische Kriterien:
Die Messstelle sollte gut erreichbar sein und auf die Organismen störend wirkende Einflüsse wie Badebetrieb, Viehtränke oder Wildwechsel sollten nicht vorhanden sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 7 GZÜV in einfachen Worten?
Anl. 7 GZÜV behandelt "Kriterien zur Auswahl der repräsentativen Wasserkörper für eine Belastungsgruppe:" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Dezember 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Dezember 2016
- Fassung seit
- 22. Dezember 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 128/2019
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