Verordnungen

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung des Zustandes von Gewässern (Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV)

GZÜVVerordnungFassung seit 22. Dezember 2006RIS-Stand 7. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 20005172 · BGBl. II Nr. 479/2006 · 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Original im RIS öffnen

Anl. 14

Anl. 14 Grundwassermessstellen je Bundesland

Fassung: 22. Dezember 2006 bis laufend

Grundwassermessstellen je Bundesland

Bundesland

Messstellenanzahl

Burgenland

120

Kärnten

229

Niederösterreich

460

Oberösterreich

290

Salzburg

167

Steiermark

393

Tirol

237

Vorarlberg

75

Wien

45

Summe Österreich

2016

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Dezember 2016
Fassung seit
22. Dezember 2006
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:49
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 128/2019

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Verweise

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