§ 19
§ 19 3. Hauptstück
Fassung: 24. Mai 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 GZÜV?
- Kernaussage§ 19 GZÜV behandelt "3. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Hauptstück
Einrichtung weiterer Messprogramme zur Unterstützung der überblicksweisen oder der operativen Überwachung
§ 19. (1) Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere von den in den Anlagen 2, 8 und 11 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,
(2) Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind nach Möglichkeit mit den bestehenden Messstellen gemäß den §§ 7, 10, 13 und 16 durchzuführen. Erforderlichenfalls können für oberflächenwasserbezogene Sondermessprogramme Messstellen eingerichtet werden.
(3) Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse und der jeweiligen Fragestellung festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 7 bis 18 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.
(4) Im Rahmen von Sondermessprogrammen können Parameter der Anlage 2 nach aufwendigeren Analysemethoden als jenen, die in der Anlage B Abschnitt II der MVW festgelegt sind, erhoben werden. Zur Schärfung von Messergebnissen können die in Anlage 2 genannten Überwachungszeiträume um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(5) Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 GZÜV in einfachen Worten?
§ 19 GZÜV behandelt "3. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 24. Mai 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Juni 2019
- Fassung seit
- 24. Mai 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:49
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- BGBl. II Nr. 128/2019
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