Verordnungen

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB)

GWBVerordnungFassung seit 10. Dezember 2021RIS-Stand 10. Dezember 2021

RIS-Gesetzesnummer 20005794 · BGBl. II Nr. 139/2008 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 13a

§ 13a Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13

Fassung: 10. Dezember 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13a GWB?

  • Kernaussage§ 13a GWB fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13

§ 13a. Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß § 13 sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 14 4.Teil

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13a GWB in einfachen Worten?

§ 13a GWB fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Dezember 2021
Fassung seit
10. Dezember 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 05:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise