§ 13a
§ 13a Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13
Fassung: 10. Dezember 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13a GWB?
- Kernaussage§ 13a GWB fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13
§ 13a. Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß § 13 sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13a GWB in einfachen Worten?
§ 13a GWB fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. Dezember 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Dezember 2021
- Fassung seit
- 10. Dezember 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:34
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Verweise
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Gesetze
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