§ 2
§ 2 2.Teil
Fassung: 3. Mai 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 GWB?
- Kernaussage§ 2 GWB behandelt "2.Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2.Teil
Grundqualifikation
Prüfung über die Grundqualifikation
§ 2. (1) Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß § 11 angerechnet wird.
(2) Die Prüfung hat aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die mündlichen Teile der Prüfung ist zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 GWB in einfachen Worten?
§ 2 GWB behandelt "2.Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Mai 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. März 2015
- Fassung seit
- 3. Mai 2008
- Fassung bis
- laufend
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