Verordnungen

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB)

GWBVerordnungIn Kraft seit 3. Mai 2008RIS-Stand 10. Dezember 2021

RIS-Gesetzesnummer 20005794 · BGBl. II Nr. 139/2008 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1.Teil

Fassung: 3. Mai 2008 bis laufend

1.Teil

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 19 Güterbeförderungsgesetz 1995, § 14a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und § 44a Kraftfahrlinien-gesetz.

(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 2

§ 2 2.Teil

Fassung: 3. Mai 2008 bis laufend

2.Teil

Grundqualifikation

Prüfung über die Grundqualifikation

§ 2. (1) Die Prüfung über die Grundqualifikation vor der Prüfungskommission umfasst die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit nicht deren Kenntnis gemäß § 11 angerechnet wird.

(2) Die Prüfung hat aus einem theoretischen Prüfungsteil und einer praktischen Fahrprüfung zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die mündlichen Teile der Prüfung ist zulässig.

§ 3

§ 3 Prüfungstermin

Fassung: 10. Dezember 2021 bis laufend

Prüfungstermin

§ 3. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens vier Termine für die Abhaltung der Prüfungen über die Grundqualifikation festzulegen und zu veranlassen, dass diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Internet auf der Homepage des betreffenden Landes verlautbart werden.

§ 4

§ 4 Anmeldung zur Prüfung

Fassung: 10. Dezember 2021 bis laufend

Anmeldung zur Prüfung

§ 4. (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen. Der Prüfungswerber kann frei wählen, bei welchem Landeshauptmann er die Prüfung ablegen will.

(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:

§ 5

§ 5 Verständigung vom Prüfungstermin

Fassung: 10. Dezember 2021 bis laufend

Verständigung vom Prüfungstermin

§ 5. Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen. In der Verständigung sind dem Prüfungswerber

§ 6

§ 6 Nachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr

Fassung: 3. Mai 2008 bis laufend

Nachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr

§ 6. Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen und den Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr vorzulegen.

§ 7

§ 7 Prüfungsvorgang

Fassung: 3. Mai 2008 bis laufend

Prüfungsvorgang

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat mindestens vier Stunden und 30 Minuten zu dauern und aus folgenden Teilen zu bestehen:

(2) Umfang und Schwierigkeit der Prüfungsfragen haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind dem Prüfungswerber aus jedem Sachgebiet so viele Fragen zu stellen, dass sich die Prüfungskommission ein Urteil über die in der angestrebten Fahrtätigkeit erforderlichen Kenntnisse bilden kann.

(3) Bei der praktischen Fahrprüfung sind die Sachgebiete über das rationelle Fahrverhalten und die Einhaltung der Verkehrssicherheit (Punkt 1. der Anlage 1) zu bewerten. Diese Prüfung hat das Fahren auf Straßen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes zu umfassen und soll nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen. Die praktische Fahrprüfung hat mindestens 90 Minuten zu dauern und ist mit Fahrzeugen gemäß § 7 Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Prüfungswerber beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, dass dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt.

§ 8

§ 8 Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

Fassung: 3. Mai 2008 bis laufend

Prüfungsergebnis und Bescheinigungen

§ 8. (1) Das Ergebnis der theoretischen Prüfung ist spätestens eine Woche nach dem Prüfungstermin, das Ergebnis der praktischen Fahrprüfung ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung dem Prüfungswerber und der Prüfungskommission bekannt zu geben.

(2) Hat der Prüfungswerber alle Prüfungsteile erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung entsprechend dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

§ 9

§ 9 Wiederholung

Fassung: 10. Dezember 2021 bis laufend

Wiederholung

§ 9. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.

§ 10

§ 10 Prüfungsgebühr

Fassung: 10. Dezember 2021 bis laufend

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 330 Euro zu entrichten. Der Landeshauptmann hat den aktuellen Betrag der Prüfungsgebühr im Internet auf der Homepage des betreffenden Landes bekannt zu machen.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission und des Fahrprüfers hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen und auf den Fahrprüfer zu zwei Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Im Falle einer Anrechnung gemäß § 11 Abs. 5 oder im Wiederholungsfall bei bereits bestandener Prüfung gemäß § 7 Abs. 3 sind die neun Zehntel der Prüfungsgebühr nur auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu drei Teilen aufzuteilen.

(4) Eine bereits entrichtete Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten, wenn dieser

(5) Wird der Prüfungstermin ohne fristgerechten Rücktritt (Abs. 4 Z 1) oder Nachweis der unverschuldeten Verhinderung (Abs. 4 Z 2) nicht wahrgenommen, ist die Prüfungsgebühr jedenfalls zu entrichten.

(6) Werden Teilprüfungen gemäß § 11 anerkannt oder nicht bestandene Prüfungsteile wiederholt, so ist ein Zehntel der Prüfungsgebühr zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Die restlichen neun Zehntel sind um folgende Prozentsätze zu kürzen:

10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1

10 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2

40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3

40 % bei bereits abgelegter Prüfung gemäß § 7 Abs. 3

§ 11

§ 11 Anrechnung

Fassung: 10. Dezember 2021 bis laufend

Anrechnung

§ 11. (1) Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Personenkraftverkehr ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

2.a und c der Anlage 1.

(2) Die durch eine Bescheinigung gemäß § 11 Abs. 2 BZGÜ-VO, BGBl. Nr. 221/1994, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesene fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) für den Güterkraftverkehr ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

2.a und b der Anlage 1.

(3) Bei Lenkern im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenkraftverkehr ausweiten oder ändern, und eine Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr besitzen, oder bei Lenkern im Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und eine Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr besitzen, ersetzt die Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 folgende Sachgebiete der Prüfung:

1.a bis d, 2.a und 3.a bis f der Anlage 1.

(4) Die abgelegte Lehrabschlussprüfung mit dem Schwerpunkt Güterbeförderung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 190/2007, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 bei der Prüfung über die Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr. Die abgelegte Lehrabschlussprüfung mit dem Schwerpunkt Personenbeförderung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt die theoretische Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 bei der Prüfung über die Grundqualifikation für den Personenkraftverkehr.

(5) Die gemäß § 11 Abs. 4a Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008, abgelegte Fahrprüfung ersetzt die praktische Fahrprüfung gemäß § 7 Abs. 3.

§ 12

§ 12 3.Teil

Fassung: 10. Dezember 2021 bis laufend

3.Teil

Weiterbildung

§ 12. (1) Durch die Weiterbildung sind in Anlage 1 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmte Sachgebiete zu vertiefen und zu wiederholen, wobei jedenfalls besondere Betonung auf die Verkehrssicherheit (Sachgebiete 1.b, 1.d, 1.e, 1.f, 1.g, 1.h und 2.a), die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Sachgebiete 3a, 3c, und 3d) und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens (Sachgebiete 1.a und 1.c) zu legen ist. Die Kenntnisbereiche der Weiterbildung müssen den Entwicklungen der einschlägigen Gesetzgebung und der Technik Rechnung tragen und so weit wie möglich dem konkreten Weiterbildungsbedarf des Lenkers gerecht werden.

(2) Ausbildungseinheiten für die Weiterbildung sind von ermächtigten Ausbildungsstätten durchzuführen. Die Weiterbildung hat aus Unterricht in einem Schulungsraum, praktischer Ausbildung und – sofern verfügbar – Weiterbildungsmaßnahmen in Form von E-Learning zu bestehen. Die praktische Ausbildung kann durch den Einsatz von Simulatoren ergänzt werden. Wechselt der Lenker zu einer anderen Ausbildungsstätte, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

(3) Die Dauer der Weiterbildung hat 35 Stunden innerhalb von fünf Jahren zu betragen, die in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden, die auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden können. Die Weiterbildung darf höchstens im Ausmaß von zwölf Stunden in Form von E-Learning erteilt werden. Die Unterrichtsdauer darf maximal acht Stunden pro Tag betragen.

(4) Die Kursgröße darf 25 Personen nicht überschreiten.

(5) Die Ausbildungsstätten haben über die Weiterbildung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

(6) Legt der Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises die Lehrabschlussprüfung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ab, so ersetzt diese die erste auf die Lehrabschlussprüfung folgende Weiterbildung.

(7) Die absolvierte Gefahrgutlenker-Ausbildung gemäß 8.2 ADR ersetzt eine Ausbildungseinheit für die Weiterbildung im Ausmaß von sieben Stunden.

(8) Der Befähigungsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 der Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt eine Ausbildungseinheit für die Weiterbildung im Ausmaß von sieben Stunden.

§ 13

§ 13 Ermächtigung von Ausbildungsstätten

Fassung: 10. Dezember 2021 bis laufend

Ermächtigung von Ausbildungsstätten

§ 13. (1) Eine Ermächtigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, sofern deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit geboten ist, zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Abs. 5), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.

(2) Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung sind folgende Unterlagen beizufügen:

(3) Die Behörde darf hinsichtlich der eingesetzten Mittel, des ordnungsgemäßen Ablaufs der Weiterbildungsmaßnahmen und der Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13a unangemeldete Kontrollen der Ausbildungsstätten durchführen.

(4) Eine Änderung des Ausbildungsprogramms ist erst nach Genehmigung durch die Behörde zulässig.

(5) Als Ausbilder dürfen eingesetzt werden:

(6) Weiterbildungen in nicht regelmäßig genutzten Unterrichtsorten (Außenkurse) sind unter Beifügung von Angaben zum geplanten Unterrichtsort dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mindestens zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen. Die Behörde kann die Durchführung des Außenkurses innerhalb einer Woche nach Anzeige unter Angabe von Gründen untersagen.

§ 14

§ 14 4.Teil

Fassung: 1. April 2022 bis laufend

4.Teil

Nachweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fahrerqualifizierungsnachweis

§ 14. (1) Die Führerscheinbehörde hat zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im österreichischen Führerschein den Unionscode „95“ einzutragen, wenn

(2) Für Lenker gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44, sind, ist von der für die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72, zuständigen Behörde als Fahrerqualifizierungsnachweis eine Eintragung des Unionscode „95“ auf der Fahrerbescheinigung vorzunehmen, wenn

(3) Für Lenker, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins oder Lenker gemäß Abs. 2 sind, hat die Führerscheinbehörde einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen, wenn

§ 14a

§ 14a Bestellsystem

Fassung: 1. April 2022 bis laufend

Bestellsystem

§ 14a. (1) Die Bestellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 hat auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zu diesem Zweck ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Den Behörden ist ein Zugang zum Bestellsystem über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zu ermöglichen. Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 2 im Wege des Bestellsystems an den Hersteller und Versender zu übermitteln. Die Ausweise dürfen nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmten Stelle hergestellt und versendet werden.

(2) Erteilt die Behörde den Auftrag zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises, so hat sie die in Abs. 3 genannten Daten dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat den Ausweis herzustellen und an den Antragsteller zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die der Behörde anzugeben. Der Hersteller hat die Daten spätestens zwölf Wochen nach der Versendung des Ausweises zu löschen.

(3) Die Behörde hat folgende, für die Gewährleistung der Identität des Lenkers sowie die für die Ausstellung und Zusendung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach dem Muster gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG erforderlichen Daten in mittelbarer Bundesverwaltung eigenverantwortlich zu verarbeiten und wird insoweit als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung tätig:

§ 14b

§ 14b Übergangsbestimmungen

Fassung: 10. Dezember 2021 bis laufend

Übergangsbestimmungen

§ 14b. (1) Bereits im Sinne dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2008 absolvierte Weiterbildungen über Sachgebiete gemäß Anlage 1 bleiben gültig.

(2) Ausbildungsprogramme gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 bleiben sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig. Innerhalb dieser sechs Monate muss die Ausbildungsstätte ein Ausbildungsprogramm vorlegen, das dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 531/2021 entspricht. Bis dahin dürfen die Ausbildungsstätten die Weiterbildung aufgrund der bereits erteilten Ermächtigung durchführen.

§ 15

§ 15 Bezugnahme auf Richtlinien und Verweisungen

Fassung: 10. Dezember 2021 bis laufend

Bezugnahme auf Richtlinien und Verweisungen

§ 15. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Richtlinie 91/439/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003 S. 4, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241, in österreichisches Recht umgesetzt.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 16

§ 16 Inkrafttreten

Fassung: 10. Dezember 2021 bis laufend

Inkrafttreten

§ 16. Die §§ 3, 4 Abs. 1, 5, 9, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3 und 4, 12, 13, 13a, 14 Abs. 1 und 2, 14b, 15 und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft, gleichzeitig tritt Anlage 4 außer Kraft. Die §§ 14 Abs. 3 und 14a treten mit 1. April 2022 in Kraft.

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 3. Mai 2008 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 10. Dezember 2021 bis laufend