Verordnungen

Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer - GWB)

GWBVerordnungFassung seit 3. Mai 2008RIS-Stand 10. Dezember 2021

RIS-Gesetzesnummer 20005794 · BGBl. II Nr. 139/2008 · 50/03 Personen- und Güterbeförderung · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Nachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr

Fassung: 3. Mai 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 GWB?

  • Kernaussage§ 6 GWB regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen und den...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr

§ 6. Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen und den Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr vorzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 GWB in einfachen Worten?

§ 6 GWB regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 3. Mai 2008 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. März 2015
Fassung seit
3. Mai 2008
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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