§ 6
§ 6 Nachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr
Fassung: 3. Mai 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 GWB?
- Kernaussage§ 6 GWB regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen und den...
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Nachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr
§ 6. Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen und den Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 GWB in einfachen Worten?
§ 6 GWB regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 3. Mai 2008 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. März 2015
- Fassung seit
- 3. Mai 2008
- Fassung bis
- laufend
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