§ 7
§ 7 3. Hauptstück
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 GStat-VO 2017?
- Kernaussage§ 7 GStat-VO 2017 behandelt "3. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben je Marktgebiet für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Hauptstück
Marktstatistik
Stundenwerte
§ 7. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben je Marktgebiet für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Werte je Marktgebiet zu melden:
(2) Der Marktgebietsmanager hat jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr für jeden Gastag zu melden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 GStat-VO 2017 in einfachen Worten?
§ 7 GStat-VO 2017 behandelt "3. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
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