§ 14
§ 14 Meldetermine
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 GStat-VO 2017?
- Kernaussage§ 14 GStat-VO 2017 behandelt "Meldetermine" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Daten gemäß § 3, § 4, § 7, § 8, § 9 und § 10...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldetermine
§ 14. (1) Die Daten gemäß § 3, § 4, § 7, § 8, § 9 und § 10 sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln. Korrekturen insbesondere auf Grund des zweiten Clearings sind unverzüglich zu melden.
(2) Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 GStat-VO 2017 in einfachen Worten?
§ 14 GStat-VO 2017 behandelt "Meldetermine" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
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Rückverweise
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