Verordnungen

Gasstatistikverordnung 2017

Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über gasförmige Energieträger jeder Art (Gasstatistikverordnung 2017 – GStat-VO 2017)

GStat-VO 2017VerordnungFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 23. Dezember 2016

RIS-Gesetzesnummer 20009752 · BGBl. II Nr. 417/2016 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 3. Teil

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 GStat-VO 2017?

  • Kernaussage§ 12 GStat-VO 2017 behandelt "3. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Teil

Durchführung der Erhebungen, Auswertungen und Publikationen

Durchführung der Erhebungen

§ 12. (1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch

(2) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E- Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.

(3) Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten erfolgt durch die E-Control. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald ein Personenbezug für die statistische Arbeit nicht mehr erforderlich ist.

(4) Die E-Control hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen Einzeldaten, die aufgrund dieser Verordnung erhoben wurden, unentgeltlich elektronisch zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erstellung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich, von Leistungs- und Strukturstatistiken, Gütereinsatzstatistiken sowie für Gesamtrechnungen und Energiebilanzen erforderlich sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 11 Jahreswerte
Nächster Paragraph§ 13 Meldepflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 GStat-VO 2017 in einfachen Worten?

§ 12 GStat-VO 2017 behandelt "3. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2016
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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