§ 6
§ 6 2. Hauptstück
Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 GStat-VO 2017?
- Kernaussage§ 6 GStat-VO 2017 behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Netzbetreiber haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr zu melden
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Hauptstück
Bestandsstatistik
§ 6. (1) Die Netzbetreiber haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr zu melden:
(2) Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen zu melden:
(3) Die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindliche Speicher zu melden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 GStat-VO 2017 in einfachen Worten?
§ 6 GStat-VO 2017 behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
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