Verordnungen

Gasstatistikverordnung 2017

Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über gasförmige Energieträger jeder Art (Gasstatistikverordnung 2017 – GStat-VO 2017)

GStat-VO 2017VerordnungFassung seit 1. Januar 2017RIS-Stand 23. Dezember 2016

RIS-Gesetzesnummer 20009752 · BGBl. II Nr. 417/2016 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 1. Januar 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 GStat-VO 2017?

  • Kernaussage§ 2 GStat-VO 2017 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(2) Verbraucherkategorien im Sinne dieser Verordnung sind:

(3) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Bezug und Abgabe (Lieferung) sind für jeden Übergabepunkt getrennt, nicht saldiert über alle Übergabepunkte zu melden. Dies trifft insbesondere für die Importe und Exporte, die Einspeicherung und Speicherentnahme sowie für den Austausch mit dem Gasnetz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.

(6) Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013 festgelegten Verrechnungsbrennwert in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Organisation
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 GStat-VO 2017 in einfachen Worten?

§ 2 GStat-VO 2017 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2017 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2016
Fassung seit
1. Januar 2017
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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