§ 8
§ 8 Ressortspezifische theoretische Ausbildung
Fassung: 19. November 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen?
- Kernaussage§ 8 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen behandelt "Ressortspezifische theoretische Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die ressortspezifische theoretische Ausbildung sind aus nachstehender Tabelle
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ressortspezifische theoretische Ausbildung
§ 8. (1) Für die ressortspezifische theoretische Ausbildung sind aus nachstehender Tabelle
Arzneimittel und Medizinprodukte
A/B/C/D
4/3/2/1
Fortpflanzungsmedizin
A/B/C/D
4/3/2/1
Gender Mainstreaming
A/B/C/D
4/3/2/1
Gentechnik
A/B/C/D
4/3/2/1
Gesundheitsförderung und Prävention
A/B/C/D
4/3/2/1
Gesundheitsökonomie und Qualitätsmanagement im Gesundheitsbereich
A/B/C/D
4/3/2/1
Gesundheitspolitische Strukturfragen
A/B/C/D
4/3/2/1
Gesundheitstelematik, e-Health
A/B/C/D
4/3/2/1
Grundsätze der Kranken- und Unfallversicherung
A/B/C/D
4/3/2/1
Grundsätze der österreichischen Drogenpolitik und Drogenkoordination
A/B/C/D
4/3/2/1
Grundzüge der Finanzierung und des Rechnungswesens der Kranken- und der Unfallversicherung
A/B/C/D
4/3/2/1
Impfwesen
A/B/C/D
4/3/2/1
Krisenmanagement
A/B/C/D
4/3/2/1
Lebensmittelwesen
A/B/C/D
4/3/2/1
Medizinischer Strahlenschutz
A/B/C/D
4/3/2/1
Mutter-, Kind- und Jugendgesundheit
A/B/C/D
4/3/2/1
Nicht übertragbare Erkrankungen inkl. psychische Gesundheit
A/B/C/D
4/3/2/1
Patientenrechte und Patientensicherheit in Gesundheitseinrichtungen
A/B/C/D
4/3/2/1
Personal- und Budgetrechtsgrundlagen, Organisation
A/B/C/D
4/3/2/1
Pharmaökonomie
A/B/C/D
4/3/2/1
Rechtsgrundlagen der Krankenanstalten und des Epidemiewesens
A/B/C/D
4/3/2/1
Regelungen der Gesundheitsberufe
A/B/C/D
4/3/2/1
Schwerpunkte der Frauenpolitik
A/B/C/D
4/3/2/1
Tabak- und Alkoholpolitik in Österreich – sucht- und gesundheitspolitische Ansätze, Erfordernisse und Ausrichtung
A/B/C/D
4/3/2/1
Veterinärwesen und Tierschutz
A/B/C/D
4/3/2/1
*gilt analog für die Verwendungsgruppen A1, A2, A3, A4 und die Entlohnungsgruppen v1, v2, v3, v4 sowie h1, h2 und h3.
(2) Für Bedienstete der Abteilung für Informationsmanagement und der Personalabteilung kann an Stelle eines Ressortfaches ein weiteres inhaltlich geeignetes Modul gem. § 6 Abs.1 Z 3 gewählt werden.
(3) Für den Bereich der Facharbeiteraufstiegsausbildung sind § 7 Abs.1 und § 8 Abs. 1 betreffend die Verwendungsgruppe D / A4 analog anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in einfachen Worten?
§ 8 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen behandelt "Ressortspezifische theoretische Ausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. November 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. November 2016
- Fassung seit
- 19. November 2016
- Fassung bis
- laufend
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Rückverweise
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