Verordnungen

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

VerordnungFassung seit 19. November 2016RIS-Stand 22. November 2016

RIS-Gesetzesnummer 20009696 · BGBl. II Nr. 338/2016 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Aufbau der Grundausbildung

Fassung: 19. November 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen?

  • Kernaussage§ 6 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen behandelt "Aufbau der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Grundausbildung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufbau der Grundausbildung

§ 6. (1) Die Grundausbildung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus

(2) Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung eine mindestens fünf Monate dauernde praktische Verwendung der Bediensteten an ihren Arbeitsplätzen und, wo organisatorisch möglich, eine mindestens zwei Monate dauernde praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Dies ist im Ausbildungsplan festzuhalten.

(3) Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema und Umfang von den Ressortprüfern/innen im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Projektarbeiten sind den Ressortprüfern/innen zur Beurteilung vorzulegen.

(4) Die gesamte theoretische Grundausbildung gem. § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in einfachen Worten?

§ 6 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen behandelt "Aufbau der Grundausbildung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. November 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. November 2016
Fassung seit
19. November 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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