§ 10
§ 10 Dienstprüfung
Fassung: 19. November 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen?
- Kernaussage§ 10 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dienstprüfung
§ 10. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls. Wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.
(2) Die fachspezifische theoretische Ressortprüfung findet als eine öffentliche, mündliche Prüfung statt und ist vor einer/einem Einzelprüfer/in abzulegen. Die Zuweisung erfolgt von Amts wegen durch die/den Ausbildungsleiter/in. § 27 Abs. 2 BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mehr als zweimalige Zuweisung zu den Modulen und Fachbereichen unzulässig ist.
(3) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und die Projektarbeit gemäß § 6 Abs. 3 positiv beurteilt wurde.
(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der/dem Leiter/in der Ausbildungsabteilung ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen. Der Prüfungserfolg in jedem Ausbildungsmodul und Fachbereich ist im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Als Kalkül sind „B“ für „Bestanden“, „N“ für „Nicht Bestanden“, „T“ „Teilgenommen“ und „A“ für „Mit Auszeichnung bestanden“ zu verwenden. Eine ausgezeichnete Bewertung ist anzuführen.
(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in einfachen Worten?
§ 10 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. November 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. November 2016
- Fassung seit
- 19. November 2016
- Fassung bis
- laufend
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