§ 12
§ 12 Übergangsphase
Fassung: 19. November 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen?
- Kernaussage§ 12 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen behandelt "Übergangsphase" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsphase
§ 12. Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in einfachen Worten?
§ 12 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen behandelt "Übergangsphase" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. November 2016 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. November 2016
- Fassung seit
- 19. November 2016
- Fassung bis
- laufend
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