Verordnungen

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

VerordnungFassung seit 19. November 2016RIS-Stand 22. November 2016

RIS-Gesetzesnummer 20009696 · BGBl. II Nr. 338/2016 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Übergangsphase

Fassung: 19. November 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen?

  • Kernaussage§ 12 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen behandelt "Übergangsphase" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsphase

§ 12. Grundausbildungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 11 Anrechnung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in einfachen Worten?

§ 12 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen behandelt "Übergangsphase" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. November 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. November 2016
Fassung seit
19. November 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.