Verordnungen

Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zur Erhebung granularer Kreditdaten (Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018)

GKE-V 2018VerordnungFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 10. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 20010247 · BGBl. II Nr. 170/2018 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Kennungen

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 GKE-V 2018?

  • Kernaussage§ 9 GKE-V 2018 behandelt "Kennungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kennungen

§ 9. (1) Vor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation der Gegenpartei erforderlich sind.

(2) Jede Meldung zu einer Gegenpartei ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.

(3) Für Tranchen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer als Kennung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 GKE-V 2018 in einfachen Worten?

§ 9 GKE-V 2018 behandelt "Kennungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Juli 2018
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 12:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 144/2024
  • BGBl. II Nr. 355/2022
  • BGBl. II Nr. 264/2021
  • BGBl. II Nr. 27/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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