Verordnungen

Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zur Erhebung granularer Kreditdaten (Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018)

GKE-V 2018VerordnungFassung seit 8. Juni 2024RIS-Stand 10. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 20010247 · BGBl. II Nr. 170/2018 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Inkrafttreten

Fassung: 8. Juni 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 GKE-V 2018?

  • Kernaussage§ 10 GKE-V 2018 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung – ZKRM-V), BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2014, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.

(3) § 1 Z 1 lit. a, § 4 Abs. 3 und Abs. 6 sowie die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 30. März 2020 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2020 und letztmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2021 anzuwenden. § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2020 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Übermittlung nach dem 22. Juli 2021 erfolgt. § 1 Z 1 lit. a, § 1 Z 6 lit. a und b sowie die Anlage 1A, die Anlage 1B, die Anlage 2A und die Anlage 2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2021 treten mit 30. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Juli 2021 anzuwenden. Abweichend hiervon sind die Instrumentdatenattribute „Vertrag ID“ in Anlage 1A, Abschnitte 1A 1 und 1A 2, und „Rückgriff“ in Anlage 1A, Abschnitt 1A 1, sowie das Rechnungslegungsdatenattribut „Netto-Buchwert gemäß geltendem Rechnungslegungsrahmen“ in Anlage 1B, Abschnitt 1B 1, erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2021 zu melden.

(5) Die Anlagen 1A und 1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2022 treten mit 1. April 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.

(6) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 sowie die Anlage 1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphAnl. 1A

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 GKE-V 2018 in einfachen Worten?

§ 10 GKE-V 2018 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 8. Juni 2024 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Juni 2024
Fassung seit
8. Juni 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 144/2024
  • BGBl. II Nr. 355/2022
  • BGBl. II Nr. 264/2021
  • BGBl. II Nr. 27/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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