Verordnungen

Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zur Erhebung granularer Kreditdaten (Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018)

GKE-V 2018VerordnungFassung seit 30. März 2020RIS-Stand 10. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 20010247 · BGBl. II Nr. 170/2018 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Stammdatenmeldung zu Gegenparteien

Fassung: 30. März 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 GKE-V 2018?

  • Kernaussage§ 4 GKE-V 2018 behandelt "Stammdatenmeldung zu Gegenparteien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Stammdatenmeldung gemäß § 75 Abs. 2 BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Stammdatenmeldung zu Gegenparteien

§ 4. (1) Die Stammdatenmeldung gemäß § 75 Abs. 2 BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten:

(2) Bei einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe verbundener Kunden ohne Kreditbeziehung zum Melder unterbleiben, ausgenommen Mitglieder

(3) Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 für diese Gebietskörperschaften unterbleiben.

(4) Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das meldepflichtige Institut zu erstatten, das ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG ist; diesfalls sind die in Abs. 2 sowie die im ersten Satz von Abs. 3 vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten.

(5) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d sind von der Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 befreit.

(6) Für Gegenparteien, die gegenüber dem meldepflichtigen Institut ausschließlich Schuldner von Forderungen aus dem Factoringgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 BWG sind, entfällt die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 unter der Voraussetzung, dass bei jenen Forderungen kein Rückgriff auf den Forderungsverkäufer besteht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 GKE-V 2018 in einfachen Worten?

§ 4 GKE-V 2018 behandelt "Stammdatenmeldung zu Gegenparteien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. März 2020 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Februar 2020
Fassung seit
30. März 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 12:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 144/2024
  • BGBl. II Nr. 355/2022
  • BGBl. II Nr. 264/2021
  • BGBl. II Nr. 27/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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