§ 2
§ 2 Meldeverpflichtung
Fassung: 8. Juni 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 GKE-V 2018?
- Kernaussage§ 2 GKE-V 2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Meldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und 2 BWG die Meldung...
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Meldeverpflichtung
§ 2. (1) Meldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und 2 BWG die Meldung granularer Kreditdaten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und die Meldung von Stammdaten gemäß § 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.
(2) Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, haben gemäß § 75 Abs. 1a BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß § 3 Abs. 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Handelt es sich beim übergeordneten Kreditinstitut nicht um das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, so ist die Meldung von diesem zu erstatten.
(3) Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß § 1 Z 1 lit. a und b mit Sitz im Inland haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gemäß § 10 BWG gesondert auszuweisen sind. Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. c und d haben die Meldung durch die im Inland befindliche Zweigstelle zu erstatten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 GKE-V 2018 in einfachen Worten?
§ 2 GKE-V 2018 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 8. Juni 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. Juni 2024
- Fassung seit
- 8. Juni 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 12:58
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 144/2024
- BGBl. II Nr. 355/2022
- BGBl. II Nr. 264/2021
- BGBl. II Nr. 27/2020
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