Verordnungen

Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zur Erhebung granularer Kreditdaten (Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018)

GKE-V 2018VerordnungFassung seit 22. Juli 2021RIS-Stand 10. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 20010247 · BGBl. II Nr. 170/2018 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Zeitpunkt der Meldung

Fassung: 22. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 GKE-V 2018?

  • Kernaussage§ 6 GKE-V 2018 behandelt "Zeitpunkt der Meldung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zeitpunkt der Meldung

§ 6. (1) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

(2) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.

(3) Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobald

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Fremdwährungspositionen
Nächster Paragraph§ 7 Form der Meldung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 GKE-V 2018 in einfachen Worten?

§ 6 GKE-V 2018 behandelt "Zeitpunkt der Meldung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Juni 2021
Fassung seit
22. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 12:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 144/2024
  • BGBl. II Nr. 355/2022
  • BGBl. II Nr. 264/2021
  • BGBl. II Nr. 27/2020

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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