§ 6
§ 6 Zeitpunkt der Meldung
Fassung: 22. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 GKE-V 2018?
- Kernaussage§ 6 GKE-V 2018 behandelt "Zeitpunkt der Meldung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeitpunkt der Meldung
§ 6. (1) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
(3) Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobald
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 GKE-V 2018 in einfachen Worten?
§ 6 GKE-V 2018 behandelt "Zeitpunkt der Meldung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Juni 2021
- Fassung seit
- 22. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 12:58
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 144/2024
- BGBl. II Nr. 355/2022
- BGBl. II Nr. 264/2021
- BGBl. II Nr. 27/2020
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.