Verordnungen

Grundbuchsgebührenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen (Grundbuchsgebührenverordnung – GGV)

GGVVerordnungFassung seit 1. Juli 2015RIS-Stand 29. Dezember 2021

RIS-Gesetzesnummer 20008731 · BGBl. II Nr. 511/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 157/2015 · 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren · Original im RIS öffnen

§ 10b

§ 10b Vorschreibung nach dem GEG im Fall der Selbstberechnung

Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10b GGV?

  • Kernaussage§ 10b GGV behandelt "Vorschreibung nach dem GEG im Fall der Selbstberechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In folgenden Fällen ist davon auszugehen, dass eine der Selbstberechnung nach der GrEStSBV entsprechende Anmeldung und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorschreibung nach dem GEG im Fall der Selbstberechnung

§ 10b. (1) In folgenden Fällen ist davon auszugehen, dass eine der Selbstberechnung nach der GrEStSBV entsprechende Anmeldung und Entrichtung der Eintragungsgebühren nicht erfolgt ist, weshalb die Eintragungsgebühr nach dem GEG vorzuschreiben ist:

1. wenn ein Datenabgleich nach erfolglosem Verbesserungsverfahren ergibt, dass zu der im elektronischen Rechtsverkehr übersendeten Vorgangsnummer des Gebührenschuldners keine entsprechende Anmeldung erfolgt ist;

2. wenn ein Datenabgleich ergibt, dass an Stelle einer Anmeldung des selbst berechneten Erwerbsvorgangs zu der im elektronischen Rechtsverkehr übersendeten Vorgangsnummer des Gebührenschuldners letztlich eine Abgabenerklärung erfolgt ist;

3. wenn ein Datenabgleich ergibt, dass sich die Anmeldung des selbst berechneten Erwerbsvorgangs auf andere Liegenschaften und/oder Grundstücke bezieht, als der im elektronischen Rechtsverkehr übersendeten Vorgangsnummer des Gebührenschuldners zugrunde lagen.

(2) Sobald sich herausstellt, dass die Eintragungsgebühr bei der Selbstberechnung nicht in richtiger Höhe ermittelt wurde (§ 26 Abs. 4a GGG) oder nicht vollständig entrichtet ist, ist der Fehlbetrag von der Vorschreibungsbehörde nach den Bestimmungen des GEG vorzuschreiben und einzubringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10b GGV in einfachen Worten?

§ 10b GGV behandelt "Vorschreibung nach dem GEG im Fall der Selbstberechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juni 2015
Fassung seit
1. Juli 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 595/2021
  • BGBl. II Nr. 251/2016
  • BGBl. II Nr. 157/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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