§ 11
§ 11 Inkrafttreten
Fassung: 23. Juni 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 GGV?
- Kernaussage§ 11 GGV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2014 in Kraft. Sie ist auf alle Grundbuchseingaben anzuwenden, in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2014 in Kraft. Sie ist auf alle Grundbuchseingaben anzuwenden, in denen sich die Eintragungsgebühr nach §§ 26, 26a GGG in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, bestimmt.
(2) Die §§ 10a bis 10c treten am 1. Juli 2015 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 GGV in einfachen Worten?
§ 11 GGV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. Juni 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juni 2015
- Fassung seit
- 23. Juni 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 13:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 595/2021
- BGBl. II Nr. 251/2016
- BGBl. II Nr. 157/2015
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Verweise
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