Verordnungen

Grundbuchsgebührenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen (Grundbuchsgebührenverordnung – GGV)

GGVVerordnungFassung seit 29. Dezember 2021RIS-Stand 29. Dezember 2021

RIS-Gesetzesnummer 20008731 · BGBl. II Nr. 511/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 157/2015 · 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren · Original im RIS öffnen

§ 10c

§ 10c Verständigung über die Entrichtung, Überweisung der Beträge

Fassung: 29. Dezember 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10c GGV?

  • Kernaussage§ 10c GGV behandelt "Verständigung über die Entrichtung, Überweisung der Beträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verständigung über die Entrichtung, Überweisung der Beträge

§ 10c. (1) Ab dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen hat die Abgabenbehörde die Justiz elektronisch zu verständigen, wenn die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet wurde. Die Verständigung hat jeweils am ersten Arbeitstag des auf den Fälligkeitstag (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987) viertfolgenden Monats zu erfolgen und zu enthalten:

(2) Die Abgabenbehörde hat die in einem Monat entrichteten Eintragungsgebühren pro Bundesland in einem Gesamtbetrag an das Oberlandesgericht Wien (IBAN: AT110100000005460009 BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, an das Oberlandesgericht Linz (IBAN: AT550100000005450002, BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg, an das Oberlandesgericht Graz (IBAN: AT430100000005470006, BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Steiermark und Kärnten, sowie an das Oberlandesgericht Innsbruck (IBAN: AT750100000005480003, BIC: BUNDATWW) für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg weiterzuleiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10c GGV in einfachen Worten?

§ 10c GGV behandelt "Verständigung über die Entrichtung, Überweisung der Beträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2021 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Dezember 2021
Fassung seit
29. Dezember 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 13:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 595/2021
  • BGBl. II Nr. 251/2016
  • BGBl. II Nr. 157/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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