§ 10a
§ 10a Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr
Fassung: 1. Juli 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10a GGV?
- Kernaussage§ 10a GGV behandelt "Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ist die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 im...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr
§ 10a. (1) Ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ist die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987 im Verein mit der GrEStSBV) bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es ist technisch sicherzustellen, dass jede Vorgangsnummer dem entsprechenden Überweisungsvorgang auf ein Justizkonto zugeordnet werden kann.
(2) Wird die Eintragungsgebühr nach Abs. 1 entrichtet, sind nur jene Angaben nach § 1, § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 3 bis § 9 dieser Verordnung gegenüber der Justiz zu machen, die nicht von der Abgabenbehörde nach der GrEStSBV an die Justiz elektronisch zu übermitteln sind. Sollte die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG 1987 durch den Parteienvertreter gemäß § 6 GrEStSBV bekanntgegebene Vorgangsnummer keinen Zugriff auf die Daten ermöglichen, so ist die Selbstberechnungserklärung (Berufung auf die Vorgangsnummer) unwirksam. Der Mangel ist nach § 82a Allgemeines Grundbuchsgesetz sowie im Vorschreibungsverfahren einer Verbesserung zugänglich. Soweit die nach §§ 2 bis 4 GrEStSBV zu übermittelnden Daten nicht übermittelt werden, hat sie die Partei der Vorschreibungsbehörde bekannt zu geben. Über Aufforderung der Vorschreibungsbehörde ist eine Aufschlüsselung der Bemessungsgrundlage nach Katastralgemeinde, Einlagezahl und Grundstücksnummer vorzunehmen. Das Recht der Vorschreibungsbehörde, bei Zweifel an der Plausibilität der angegebenen Daten weitere Angaben oder die Vorlage von Bescheinigungsmittel zu verlangen, bleibt unberührt.
(3) Wird die Eintragungsgebühr im Fall ihrer Selbstberechnung bis zum letzten Tag des auf den Fälligkeitstag (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987) drittfolgenden Monats nicht oder in zu geringer Höhe auf das Abgabenkonto des zuständigen Finanzamts entrichtet, kann der Fehlbetrag nur noch auf ein Justizkonto (im Zweifel an das Bundesministerium für Justiz, IBAN: AT100100000005490000 BIC: BUNDATWW) unter Angabe der entsprechenden Vorgangsnummer entrichtet werden. Wird die Vorschreibungsbehörde von der Abgabenbehörde nach § 10c Abs. 1 verständigt, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühr zum Fälligkeitstag (§ 13 Abs. 1 GrEStG 1987) nicht oder in zu geringer Höhe erfolgt ist, und lässt sich ein bestimmter Fehlbetrag nicht eindeutig einem Gebührenschuldner zu einer bestimmten Eintragung zuordnen, ist der Parteienvertreter nach Aufforderung der Vorschreibungsbehörde zur Aufschlüsselung verpflichtet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10a GGV in einfachen Worten?
§ 10a GGV behandelt "Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juni 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 13:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 595/2021
- BGBl. II Nr. 251/2016
- BGBl. II Nr. 157/2015
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