Verordnungen

Grundbuchsgebührenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen (Grundbuchsgebührenverordnung – GGV)

GGVVerordnungFassung seit 1. Februar 2014RIS-Stand 29. Dezember 2021

RIS-Gesetzesnummer 20008731 · BGBl. II Nr. 511/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 157/2015 · 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Bezifferung

Fassung: 1. Februar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 GGV?

  • Kernaussage§ 1 GGV behandelt "Bezifferung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Wert des einzutragenden Rechts nach § 26 Abs. 1 GGG ist mit Ausnahme der in...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bezifferung

§ 1. Der Wert des einzutragenden Rechts nach § 26 Abs. 1 GGG ist mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 und § 10 angeführten Fälle eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, für Zwecke der Gebührenermittlung zu beziffern (nach Grundbuch, Katastralgemeinde, Einlagezahl/en).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Bescheinigung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 GGV in einfachen Worten?

§ 1 GGV behandelt "Bezifferung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juni 2015
Fassung seit
1. Februar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 13:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 595/2021
  • BGBl. II Nr. 251/2016
  • BGBl. II Nr. 157/2015

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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