Verordnungen

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

VerordnungFassung seit 30. Dezember 2025RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013074 · BGBl. II Nr. 328/2025 · 33 Bewertungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 In- und Außerkrafttreten

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates?

  • Kernaussage§ 9 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Geschäftsordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2025 tritt mit der Kundmachung im...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In- und Außerkrafttreten

§ 9. (1) Diese Geschäftsordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2025 tritt mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 1974 über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und Gutachterausschüsse vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 557/1974, in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2005, außer Kraft.

(2) Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Können Ladungen an Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 nicht zugestellt werden, weil solche nicht ernannt sind, wurde die Beratung dennoch korrekt eingeladen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates in einfachen Worten?

§ 9 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2026
Fassung seit
30. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 11:54
Frühere Fassungen

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