§ 9
§ 9 In- und Außerkrafttreten
Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates?
- Kernaussage§ 9 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Geschäftsordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2025 tritt mit der Kundmachung im...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
In- und Außerkrafttreten
§ 9. (1) Diese Geschäftsordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2025 tritt mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 1974 über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und Gutachterausschüsse vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 557/1974, in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2005, außer Kraft.
(2) Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Können Ladungen an Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 nicht zugestellt werden, weil solche nicht ernannt sind, wurde die Beratung dennoch korrekt eingeladen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates in einfachen Worten?
§ 9 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2026
- Fassung seit
- 30. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 11:54
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.