Verordnungen

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

VerordnungIn Kraft seit 30. Dezember 2025RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013074 · BGBl. II Nr. 328/2025 · 33 Bewertungsrecht · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Bewertungsbeirat

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

Bewertungsbeirat

§ 1. Der Bewertungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

§ 2

§ 2

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

§ 3

§ 3

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

§ 4

§ 4

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

§ 5

§ 5

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

§ 6

§ 6

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

§ 7

§ 7 Aufwandsentschädigungen

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

Aufwandsentschädigungen

§ 7. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die für Bedienstete der Länder nach den entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften auflaufenden Reisegebühren werden diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung rückerstattet.

§ 8

§ 8

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

§ 9

§ 9 In- und Außerkrafttreten

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

In- und Außerkrafttreten

§ 9. (1) Diese Geschäftsordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 328/2025 tritt mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 1974 über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und Gutachterausschüsse vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 557/1974, in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2005, außer Kraft.

(2) Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Können Ladungen an Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 nicht zugestellt werden, weil solche nicht ernannt sind, wurde die Beratung dennoch korrekt eingeladen.