§ 8
§ 8
Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates?
- Kernaussage§ 8 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die gemäß § 5 Abs. 6 beigezogenen Experten.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Mitglieder üben gemäß § 41...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates in einfachen Worten?
§ 8 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 8 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates relevant?
Für die gemäß § 5 Abs. 6 beigezogenen Experten.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2026
- Fassung seit
- 30. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
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Rückverweise
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