§ 1
§ 1 Bewertungsbeirat
Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates?
- Kernaussage§ 1 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates behandelt "Bewertungsbeirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bewertungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Einheitsbewertung des land-...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bewertungsbeirat
§ 1. Der Bewertungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates in einfachen Worten?
§ 1 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates behandelt "Bewertungsbeirat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Januar 2026
- Fassung seit
- 30. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 11:54
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