Verordnungen

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

VerordnungFassung seit 30. Dezember 2025RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013074 · BGBl. II Nr. 328/2025 · 33 Bewertungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates?

  • Kernaussage§ 6 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Über jede Beratung des Bewertungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates in einfachen Worten?

§ 6 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2026
Fassung seit
30. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 11:54
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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