Verordnungen

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

VerordnungFassung seit 30. Dezember 2025RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013074 · BGBl. II Nr. 328/2025 · 33 Bewertungsrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Aufwandsentschädigungen

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates?

  • Kernaussage§ 7 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates behandelt "Aufwandsentschädigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder haben für Dienstreisen, die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufwandsentschädigungen

§ 7. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die für Bedienstete der Länder nach den entsprechenden landesrechtlichen Gebührenvorschriften auflaufenden Reisegebühren werden diesen Gebietskörperschaften von der Finanzverwaltung rückerstattet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates in einfachen Worten?

§ 7 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates behandelt "Aufwandsentschädigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Januar 2026
Fassung seit
30. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 11:54
Frühere Fassungen

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