Verordnungen

EAG-Befreiungsverordnung

Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung)

VerordnungFassung seit 1. März 2022RIS-Stand 11. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20011825 · BGBl. II Nr. 61/2022 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Zeitraum der Befreiung bzw. Deckelung

Fassung: 1. März 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 EAG-Befreiungsverordnung?

  • Kernaussage§ 6 EAG-Befreiungsverordnung behandelt "Zeitraum der Befreiung bzw. Deckelung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Befreiung kann, abhängig von dem Befreiungszeitraum gemäß der Fernmeldegebührenordnung, für einen Zeitraum von maximal fünf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zeitraum der Befreiung bzw. Deckelung

§ 6. (1) Die Befreiung kann, abhängig von dem Befreiungszeitraum gemäß der Fernmeldegebührenordnung, für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen, die Deckelung für höchstens drei Jahre.

(2) Ab dem der Genehmigung folgenden Monatsersten sind

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 EAG-Befreiungsverordnung in einfachen Worten?

§ 6 EAG-Befreiungsverordnung behandelt "Zeitraum der Befreiung bzw. Deckelung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2022
Fassung seit
1. März 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 19:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 197/2024

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Verweise

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