§ 13
§ 13 Inkrafttreten
Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 EAG-Befreiungsverordnung?
- Kernaussage§ 13 EAG-Befreiungsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt...
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Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Befreiungsverordnung Ökostrom, BGBl. II Nr. 237/2012, außer Kraft. Bis zur operativen Indienststellung der Einrichtung über den Datenaustausch gemäß § 7 dürfen durch die ORF-Beitrags Service GmbH die bisherigen Schnittstellenapplikationen weiterverwendet werden.
(2) § 1 Abs. 2 Z 3, 5 und 6, § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 7 bis 10, § 11 samt Überschrift, § 12 und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 EAG-Befreiungsverordnung in einfachen Worten?
§ 13 EAG-Befreiungsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juli 2024
- Fassung seit
- 11. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 197/2024
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