Verordnungen

EAG-Befreiungsverordnung

Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung)

VerordnungFassung seit 11. Juli 2024RIS-Stand 11. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20011825 · BGBl. II Nr. 61/2022 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Inkrafttreten

Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 EAG-Befreiungsverordnung?

  • Kernaussage§ 13 EAG-Befreiungsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Befreiungsverordnung Ökostrom, BGBl. II Nr. 237/2012, außer Kraft. Bis zur operativen Indienststellung der Einrichtung über den Datenaustausch gemäß § 7 dürfen durch die ORF-Beitrags Service GmbH die bisherigen Schnittstellenapplikationen weiterverwendet werden.

(2) § 1 Abs. 2 Z 3, 5 und 6, § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 7 bis 10, § 11 samt Überschrift, § 12 und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 12 Übergangsbestimmung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 EAG-Befreiungsverordnung in einfachen Worten?

§ 13 EAG-Befreiungsverordnung beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juli 2024
Fassung seit
11. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 197/2024

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