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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Regelungsgegenstand
Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch
(2) Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
§ 2
§ 2 Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte
Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend
Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte
§ 2. (1) Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:
(2) Soweit eine Rechnungslegung gegenüber einer befreiten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.
(3) Die Kostenbefreiung gemäß Abs. 1 erlischt durch
§ 3
§ 3 Deckelung für Haushalte
Fassung: 1. März 2022 bis laufend
Deckelung für Haushalte
§ 3. (1) Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des § 72a EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 verrechnen,
(2) Befinden sich in der Anlage am Hauptwohnsitz eines Anspruchsberechtigten mehrere Zählpunkte gemäß § 3, so ist für Zwecke der Berechnung der Deckelung eine Aliquotierung der 75 Euro Grenze nach der Anzahl der Zählpunkte zulässig. Bei unterjähriger Abrechnung ist die Deckelung aliquot auf den entsprechenden Zeitraum aufzuteilen.
(3) Soweit eine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigende Rechnungslegung gegenüber einer kostengedeckelten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.
(4) Die Deckelung gemäß Abs. 1 erlischt durch
§ 4
§ 4 Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen
Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend
Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.
§ 5
§ 5 Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen
Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend
Bereitstellung von Informationen und Antragsformularen
§ 5. (1) Informationen zur Beantragung der Befreiung gemäß § 2 und der Deckelung gemäß § 3 sowie das jeweils zu verwendende Formular sind dabei von der ORF-Beitrags Service GmbH auf ihrer Internetseite leicht zugänglich zu machen und eine klare Trennung zwischen der Befreiung bzw. Deckelung nach dem EAG einerseits und anderen, von der ORF-Beitrags Service GmbH administrierten Befreiungs- oder Zuschussleistungen andererseits vorzunehmen, um Verwechslungen zu vermeiden.
(2) Die E-Control kann der ORF-Beitrags Service GmbH Vorgaben zur Gestaltung der Antragsformulare machen.
(3) Auf die Möglichkeit einer Kostenbefreiung bzw. -deckelung ist in den Rechnungen gemäß § 82 Abs. 1 ElWOG 2010 bzw. § 127 Abs. 1 GWG 2011 gesondert hinzuweisen.
§ 6
§ 6 Zeitraum der Befreiung bzw. Deckelung
Fassung: 1. März 2022 bis laufend
Zeitraum der Befreiung bzw. Deckelung
§ 6. (1) Die Befreiung kann, abhängig von dem Befreiungszeitraum gemäß der Fernmeldegebührenordnung, für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen, die Deckelung für höchstens drei Jahre.
(2) Ab dem der Genehmigung folgenden Monatsersten sind
§ 7
§ 7 Datenübermittlung
Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend
Datenübermittlung
§ 7. (1) Die ORF-Beitrags Service GmbH hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung oder den Wegfall der Befreiung gemäß § 2 oder Deckelung gemäß § 3 zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Netzkunden, den Befreiungszeitraum und allenfalls die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung bzw. Deckelung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.
(2) Die ORF-Beitrags Service GmbH hat für die Abwicklung gemäß § 4 bestehende Einrichtungen über den Datenaustausch durch Netzbetreiber (§ 19a ElWOG 2010) wie folgt zu nutzen:
§ 8
§ 8 Berichtswesen
Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend
Berichtswesen
§ 8. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung und Deckelung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach Deckelungen gemäß § 3 und Befreiungen gemäß § 2, diese wiederum nach den in § 47 der Fernmeldegebührenordnung genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten, aufzuschlüsseln. Der Bericht ist auf Ersuchen der EControl anzupassen und auf den Internetseiten der ORF-Beitrags Service GmbH und der EControl zu veröffentlichen.
§ 9
§ 9 Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend
Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
§ 9. (1) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.
(2) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
§ 10
§ 10 Informationspflicht über den Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte
Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend
Informationspflicht über den Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte
§ 10. Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, alle Personen, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren, nicht jedoch gemäß § 46 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags befreit sind, mit postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung gemäß § 2 zu informieren. Den Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Versendung der Schreiben hat binnen eines Monats nach Aufforderung der E-Control zu beginnen.
§ 11
§ 11 Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH
Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend
Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH
§ 11. (1) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die ORF-Beitrags Service GmbH als einmalige pauschale Abgeltung netto:
(2) Pro Erledigung werden für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 2 Kosten in Höhe von 6,20 Euro netto und für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 3 Kosten in Höhe von 19,10 Euro netto ersetzt.
(3) Die Rechnungslegung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
§ 12
§ 12 Übergangsbestimmung
Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend
Übergangsbestimmung
§ 12. Eine nach gemäß § 46 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ÖSG 2012 erteilte Genehmigung auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags gilt bis zum Ende des jeweiligen Befreiungszeitraumes als Befreiung gemäß § 2 weiter. Nach Ablauf dieses Befreiungszeitraumes ist die Befreiung bei der ORF-Beitrags Service GmbH erneut zu beantragen.
§ 13
§ 13 Inkrafttreten
Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend
Inkrafttreten
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Befreiungsverordnung Ökostrom, BGBl. II Nr. 237/2012, außer Kraft. Bis zur operativen Indienststellung der Einrichtung über den Datenaustausch gemäß § 7 dürfen durch die ORF-Beitrags Service GmbH die bisherigen Schnittstellenapplikationen weiterverwendet werden.
(2) § 1 Abs. 2 Z 3, 5 und 6, § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b, § 4 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 7 bis 10, § 11 samt Überschrift, § 12 und § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.