§ 11
§ 11 Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH
Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 EAG-Befreiungsverordnung?
- Kernaussage§ 11 EAG-Befreiungsverordnung behandelt "Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die ORF-Beitrags Service GmbH...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH
§ 11. (1) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die ORF-Beitrags Service GmbH als einmalige pauschale Abgeltung netto:
(2) Pro Erledigung werden für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 2 Kosten in Höhe von 6,20 Euro netto und für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 3 Kosten in Höhe von 19,10 Euro netto ersetzt.
(3) Die Rechnungslegung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 EAG-Befreiungsverordnung in einfachen Worten?
§ 11 EAG-Befreiungsverordnung behandelt "Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juli 2024
- Fassung seit
- 11. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 05:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 197/2024
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