Verordnungen

EAG-Befreiungsverordnung

Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung)

VerordnungFassung seit 11. Juli 2024RIS-Stand 11. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20011825 · BGBl. II Nr. 61/2022 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH

Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 EAG-Befreiungsverordnung?

  • Kernaussage§ 11 EAG-Befreiungsverordnung behandelt "Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die ORF-Beitrags Service GmbH...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH

§ 11. (1) Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die ORF-Beitrags Service GmbH als einmalige pauschale Abgeltung netto:

(2) Pro Erledigung werden für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 2 Kosten in Höhe von 6,20 Euro netto und für jeden bearbeiteten Antrag gemäß § 3 Kosten in Höhe von 19,10 Euro netto ersetzt.

(3) Die Rechnungslegung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 EAG-Befreiungsverordnung in einfachen Worten?

§ 11 EAG-Befreiungsverordnung behandelt "Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juli 2024
Fassung seit
11. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 05:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 197/2024

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Verweise

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