Verordnungen

E-ID-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Registrierung und Verwendung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID-Verordnung)

VerordnungFassung seit 7. Mai 2022RIS-Stand 9. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011896 · BGBl. II Nr. 181/2022 · 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Nutzung des E-ID-Systems durch Dritte

Fassung: 7. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 E-ID-Verordnung?

  • Kernaussage§ 3 E-ID-Verordnung behandelt "Nutzung des E-ID-Systems durch Dritte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nutzung des E-ID-Systems durch Dritte

§ 3. Sofern es sich bei Dritten gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 E-GovG um Unternehmer im Sinne des § 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, oder um Vereine im Sinne des § 1 des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, handelt, haben diese die Eröffnung der Nutzung des E-ID-Systems beim Bundesminister für Inneres im Wege des Unternehmensserviceportals nach dem Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, zu beantragen. Die Auswahl der personenbezogenen Daten und Informationen, die der E-ID Inhaber dem Dritten gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 E-GovG unter Verwendung der Funktion E-ID übermitteln kann, ist insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand oder Vereinszweck schriftlich und nachvollziehbar zu begründen, vor allem zu welchen konkreten Zwecken die Übermittlung der jeweiligen personenbezogenen Daten und Informationen für das Unternehmen oder den Verein erforderlich ist. Die in Zusammenhang mit der Eröffnung der Nutzung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach Unterbindung der Nutzung durch den Bundesminister für Inneres gemäß § 18 Abs. 2 dritter Satz E-GovG aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 E-ID-Verordnung in einfachen Worten?

§ 3 E-ID-Verordnung behandelt "Nutzung des E-ID-Systems durch Dritte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. Mai 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juni 2024
Fassung seit
7. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 13:54
Frühere Fassungen

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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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