Verordnungen

E-ID-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Registrierung und Verwendung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID-Verordnung)

VerordnungIn Kraft seit 7. Mai 2022RIS-Stand 9. Mai 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011896 · BGBl. II Nr. 181/2022 · 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Registrierung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)

Fassung: 7. Mai 2022 bis laufend

Registrierung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)

§ 1. (1) Für die Registrierung eines E-ID

(2) Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können die Registrierung eines E-ID ohne die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters verlangen. Im Zuge der Registrierung eines E-ID sind Minderjährige auf die Informationen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) gesondert hinzuweisen.

§ 2

§ 2 Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID

Fassung: 7. Mai 2022 bis laufend

Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID

§ 2. Die Gültigkeit des E-ID entspricht der Gültigkeitsdauer des ausgestellten qualifizierten Zertifikats. Staatsbürger können die Gültigkeitsdauer des E-ID beim Vertrauensdiensteanbieter (VDA) unter Verwendung der Funktion E-ID verlängern, sofern sie bereits gemäß § 6 Abs. 1 oder gemäß § 4a Abs. 1 E-GovG behördlich registriert wurden. Fremde können die Gültigkeitsdauer des E-ID bei einer Registrierungsbehörde gemäß § 4a Abs. 2 E-GovG verlängern.

§ 3

§ 3 Nutzung des E-ID-Systems durch Dritte

Fassung: 7. Mai 2022 bis laufend

Nutzung des E-ID-Systems durch Dritte

§ 3. Sofern es sich bei Dritten gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 E-GovG um Unternehmer im Sinne des § 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, oder um Vereine im Sinne des § 1 des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, handelt, haben diese die Eröffnung der Nutzung des E-ID-Systems beim Bundesminister für Inneres im Wege des Unternehmensserviceportals nach dem Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, zu beantragen. Die Auswahl der personenbezogenen Daten und Informationen, die der E-ID Inhaber dem Dritten gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 E-GovG unter Verwendung der Funktion E-ID übermitteln kann, ist insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand oder Vereinszweck schriftlich und nachvollziehbar zu begründen, vor allem zu welchen konkreten Zwecken die Übermittlung der jeweiligen personenbezogenen Daten und Informationen für das Unternehmen oder den Verein erforderlich ist. Die in Zusammenhang mit der Eröffnung der Nutzung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach Unterbindung der Nutzung durch den Bundesminister für Inneres gemäß § 18 Abs. 2 dritter Satz E-GovG aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

§ 4

§ 4 Konkretisierung der Datenarten gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG

Fassung: 7. Mai 2022 bis laufend

Konkretisierung der Datenarten gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG

§ 4. Folgende personenbezogene Daten kommen für eine Übermittlung im Auftrag des E-ID-Inhabers gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 E-GovG im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz E-GovG in Betracht:

§ 5

§ 5 Vereinfachter Nachweis von Merkmalen

Fassung: 7. Mai 2022 bis laufend

Vereinfachter Nachweis von Merkmalen

§ 5. Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (§ 4 Abs. 6 E-GovG) für die personenbezogenen Daten gemäß § 4 ist zulässig. Der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu seinem E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.

§ 6

§ 6 Vereinfachter Prozess für den Umstieg

Fassung: 7. Mai 2022 bis laufend

Vereinfachter Prozess für den Umstieg

§ 6. (1) Inhaber einer Bürgerkarte können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß § 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG bei der Registrierungsbehörde zu registrieren, sofern

(2) Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt sind, können Inhaber einer Bürgerkarte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte unter Beibehaltung des bisherigen Funktionsumfangs auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß § 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG behördlich zu registrieren. Die Gültigkeitsdauer des E-ID entspricht der noch verbleibenden Gültigkeitsdauer der Bürgerkarte.

(3) Die Registrierungsbehörde ist ermächtigt, im Auftrag des E-ID-Werbers mit dem verschlüsselten bPK gemäß § 14 E-GovG beim VDA anzufragen, welchem gültigen Eintrag beim VDA der Betroffene zugeordnet werden kann.

§ 7

§ 7 Sprachliche Gleichbehandlung

Fassung: 7. Mai 2022 bis laufend

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 8

§ 8 Verweise

Fassung: 7. Mai 2022 bis laufend

Verweise

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.

§ 9

§ 9 Inkrafttreten

Fassung: 7. Mai 2022 bis laufend

Inkrafttreten

§ 9. Die §§ 1 bis 5, 7 und 8 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt anwendbar (Anm. 1). Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind diese Bestimmungen bereits ab Inkrafttreten anwendbar. § 6 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)