§ 2
§ 2 Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID
Fassung: 7. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 E-ID-Verordnung?
- Kernaussage§ 2 E-ID-Verordnung behandelt "Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID
§ 2. Die Gültigkeit des E-ID entspricht der Gültigkeitsdauer des ausgestellten qualifizierten Zertifikats. Staatsbürger können die Gültigkeitsdauer des E-ID beim Vertrauensdiensteanbieter (VDA) unter Verwendung der Funktion E-ID verlängern, sofern sie bereits gemäß § 6 Abs. 1 oder gemäß § 4a Abs. 1 E-GovG behördlich registriert wurden. Fremde können die Gültigkeitsdauer des E-ID bei einer Registrierungsbehörde gemäß § 4a Abs. 2 E-GovG verlängern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 E-ID-Verordnung in einfachen Worten?
§ 2 E-ID-Verordnung behandelt "Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Mai 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juni 2024
- Fassung seit
- 7. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
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Rückverweise
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