§ 6
§ 6 Vereinfachter Prozess für den Umstieg
Fassung: 7. Mai 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 E-ID-Verordnung?
- Kernaussage§ 6 E-ID-Verordnung behandelt "Vereinfachter Prozess für den Umstieg" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vereinfachter Prozess für den Umstieg
§ 6. (1) Inhaber einer Bürgerkarte können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß § 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG bei der Registrierungsbehörde zu registrieren, sofern
(2) Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfüllt sind, können Inhaber einer Bürgerkarte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte unter Beibehaltung des bisherigen Funktionsumfangs auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß § 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG behördlich zu registrieren. Die Gültigkeitsdauer des E-ID entspricht der noch verbleibenden Gültigkeitsdauer der Bürgerkarte.
(3) Die Registrierungsbehörde ist ermächtigt, im Auftrag des E-ID-Werbers mit dem verschlüsselten bPK gemäß § 14 E-GovG beim VDA anzufragen, welchem gültigen Eintrag beim VDA der Betroffene zugeordnet werden kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 E-ID-Verordnung in einfachen Worten?
§ 6 E-ID-Verordnung behandelt "Vereinfachter Prozess für den Umstieg" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Mai 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Mai 2022
- Fassung seit
- 7. Mai 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:54
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.