Verordnungen

Brexit-Durchführungsverordnung

Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Brexit-Durchführungsverordnung – Brexit-DV)

Brexit-DVVerordnungFassung seit 1. Januar 2021RIS-Stand 30. Dezember 2020

RIS-Gesetzesnummer 20011419 · BGBl. II Nr. 604/2020 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Brexit-DV?

  • Kernaussage§ 1 Brexit-DV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des unmittelbar anwendbaren Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7 (Austrittsabkommen), den Aufenthalt von Fremden, die nach Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens berechtigt sind, sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, sowie die Beendigung ihres Aufenthaltes.

(2) Es gelten die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, und des BFAVerfahrensgesetzes – BFAVG, BGBl. I Nr. 87/2012, sofern das Austrittsabkommen und diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen vorsehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Brexit-DV in einfachen Worten?

§ 1 Brexit-DV ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 Brexit-DV relevant?

Für betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Dezember 2020
Fassung seit
1. Januar 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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